AGB´s

Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Nazmi Zeka STROHGÄU GaLaBau Einzelunternehmen für die Erbringung von Leistungen für Garten-, Landschafts und Sportplatzbau

§ 1 Grundsatz

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Nazmi Zeka STROHGÄU GaLaBau Einzelunternehmen., Mittelstr. 14 - im Folgenden: STROHGäU GaLaBau genannt - gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen STROHGäU GaLaBau und dem Kunden.
1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbeziehungen gelten für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden auch dann, wenn auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen oder sonstige Einschränkungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, STROHGäU GaLaBau hat sie im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anstelle dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkannt.
1.3 Sämtliche sonstigen Vereinbarungen, Erklärungen, Nebenabreden und änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.4 Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrages gelten auch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.5 Etwaige Widersprüche im Vertrag sollen zunächst einvernehmlich geklärt werden. Ansonsten gelten nacheinander:

  1. a.) das Angebot, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB),
  2. b.) etwaige Besondere Vertragsbedingungen (BVB),
  3. c.) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C),
  4. d.) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).
1.6 Die vereinbarten Leistungen werden nach den aktuell allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, die sich u.a. aus den DIN-Normen bzw. den Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. ergeben

§ 2 Planungsleistungen

2.1 Für Planungsleistungen wird grundsätzlich eine Vergütung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wird.
2.2 Der Kunde darf sämtliche Unterlagen, wie bspw. Pläne, Leistungsbeschreibungen, etc. nicht ohne ausdrückliche Zustimmung

§ 3 Ausführung

3.1 Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen.
3.2 Hat STROHGäU GaLaBau Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Kunden gelieferten Stoffe, Ware oder gegen Leistungen anderer Unternehmer, so hat STROHGäU GaLaBau diese dem Kunden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, der Kunde bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
3.3 Der Kunde hat STROHGäU GaLaBau die vorhandenen Anschlüsse für Wasser und Energie unentgeltlich zu überlassen. Die Kosten für den Verbrauch trägt der Kunde.
3.4 STROHGäU GaLaBau hat die Leistung im eigenen Betrieb oder durch einen Nachunternehmer auszuführen.

§ 4 Abnahme

4.1 Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach Fertigstellung der Leistung.
4.2 Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt und hat er die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
4.3 Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Kunde spätestens zu den in den Absätzen $ 4.1 und $ 4.2 bezeichneten Zeitpunkten gegenüber STROHGäU GaLaBau schriftlich geltend zu machen.
4.4 In sich abgeschlossene Teile der Leistung können gesondert abgenommen werden

§ 5 Mängelansprüche

5.1 STROHGäU GaLaBau hat dem Kunden seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
5.2 Für Mängelansprüche an Bauwerken, wie bspw. Wege, Mauern, etc. beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Für Mängelansprüche aus sonstigen Leistungen, wie bspw. Pflanzarbeiten, Rasen, Pflege, etc. beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre.
5.3 Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung, nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 4.4).
5.4 STROHGäU GaLaBau lehnt Mängelansprüche ab, wenn der Kunde die von STROHGäU GaLaBau geäußerten berechtigten Bedenken nicht teilt.
5.5 STROHGäU GaLaBau ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf ihre Kosten zu beseitigen, wenn es der Kunde vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt.
5.6 Ist die Beseitigung des Mangels für STROHGäU GaLaBau unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb von STROHGäU GaLaBau verweigert, so kann der Kunde durch Erklärung gegenüber STROHGäU GaLaBau die Vergütung mindern (§ 638 BGB)

§ 6 Zahlung

6.1 Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden sofort nach Zugang der Abschlagsrechnung fällig. Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird 7 Tage nach Zugang der Schlussrechnung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart ist
6.2 Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
6.3 Die Rechnung kann nur innerhalb einer Woche nach Rechnungsstellung schriftlich beanstandet werden
6.4 STROHGäU GaLaBau behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. STROHGäU GaLaBau ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.

§ 7 Gewährleistung und Garantie

7.1 Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen kann nur mit der gesonderten Beauftragung einer Fertigstellungspflege über ein bzw. zwei Jahre übernommen werden. Eine im Rahmen der Fertigstellungspflege gegebene Garantie setzt die richtige Behandlung der Pflanzen durch den Kunden außerhalb unserer Pflegeleistung voraus (keine zusätzliche Düngung, Wässern nach Absprache etc.). Im Falle höherer Gewalt wie Sturm, Frost , Dürre, Schädlingsbefall etc. sind von der Garantie ausgenommen, obgleich wir versuchen solche Ereignisse zu beobachten um diesen gegebenenfalls entgegenwirken zu können. Im Regelfall ersetzen wir einzelne Ausfälle von Pflanzen aus Kulanz gründen, vorausgesetzt es sind keine fahrlässigen Schädigungen durch den Kunden erkennbar.
7.2 Für die von uns durchgeführten Bauleistungen geben wir eine Gewährleistung von bis zu fünf Jahren.
7.3 Trifft ein Garantiefall ein, behalten wir uns zunächst das Recht auf Nachbesserung vor. Sollte diese zum wiederholten Male misslingen steht dem Kunden ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung zu. Vom Vertrag zurücktreten kann der Kunde nur im Falle von grob fahrlässigen und schwerwiegenden Mängeln, die unter keinen Umständen durch Nachtbesserungsarbeiten zu beseitigen sind oder im Rahmen von mehreren Nachtbesserungsversuchen nicht beseitigt wurden.
7.4 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.

§ 8 Vertragsstraffen

8.1 Jeglicher Auftraggeber darf weder Personal oder Nachtunternehmer, das im Auftrag der STROHGäU GaLaBau für Ihn Leistungen erbringt oder Leistungen erbracht hatte, während der Dauer und 730 Tage nach Beendigung des Auftrages, nach dessen Ablauf nicht selbst, durch Dritte oder auf selbständige Basis einstellen oder beauftragen. Verstößt er oder seine Mitarbeiter gegen diese Vereinbarung, so sind er und diese Mitarbeiter verpflichtet, jeweils mindestens 25.000,00 € Vertragsstrafe an uns zu zahlen.

§ Schlussbestimmungen

9.1 Zwischen den Parteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Stuttgart
9.2 Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. änderungen der Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
9.3 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die rechtlich möglich ist und die der unwirksamen inhaltlich am nächsten kommt und dem wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse der Parteien an der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.

Stand: 16.11.2020

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